Auto zwei Mal zer-hagelt

Besitzer ließ den ersten Schaden nicht reparieren und will doppelt kassieren

onlineurteile.de - Im Sommer 2008 hatte ein Hagelsturm den Peugeot eines Münchners zerbeult. Von einem Sachverständigen ließ er die Reparaturkosten taxieren und rechnete den Schaden mit seinem Kfz-Versicherer auf Basis dieses Gutachtens ab. Die Versicherung überwies ihm 2.409 Euro. Der Autobesitzer benutzte den Peugeot weiter, ohne die Dellen ausbeulen zu lassen.

Ein Jahr später hagelte es erneut. Und wieder fuhr der Münchner mit seinem Fahrzeug zum Gutachter, allerdings zu einem anderen, der von dem ersten Hagelschaden nichts wusste. Gutachter Nr. 2 schätzte den Schaden auf 2.625 Euro. Doch die Kalkulation mit dem zweifachen Hagel-Profit ging nicht auf. Der Kfz-Versicherer erstattete diesmal nur 66 Euro (2.625 Euro minus 2.409 Euro minus 150 Euro Selbstbeteiligung).

Damit gab sich der Autobesitzer nicht zufrieden. Seine Klage gegen die Versicherung scheiterte beim Amtsgericht München (271 C 10327/10). Beim ersten Mal habe der Versicherungsnehmer fiktiv auf Gutachtenbasis abgerechnet und den Hagelschaden nicht beseitigen lassen. Das könne er nicht wiederholen, so die Amtsrichterin.

Versicherungsnehmer könnten nur Ersatz für Kosten verlangen, die notwendig seien, um den Zustand des Wagens vor dem Versicherungsfall wieder herzustellen. Das bedeute im konkreten Fall: Der Peugeotbesitzer habe nur Anspruch auf Schadenersatz, wenn und soweit der zweite Hagelschaden technisch und finanziell eindeutig vom ersten Hagelschaden abzugrenzen sei.

Sei das unmöglich, gehe das zu seinen Lasten. Auf das Sachverständigengutachten könne sich der Versicherungsnehmer jedenfalls nicht berufen, da der Gutachter Nr. 2 bei seiner Schätzung von einem vor dem Hagel intakten Auto ausgegangen sei.