Autobesitzer "verkauft" an Betrüger

Dafür muss die Kaskoversicherung nicht einspringen

onlineurteile.de - Autofahrer A wollte seinen Wagen verkaufen und setzte eine Anzeige in die Zeitung. Es meldete sich ein Prof. Dr. H als Kaufinteressent - ein Phantasiename, wie später klar wurde. A schloss mit ihm einen Kaufvertrag und übergab ihm das Auto. Im Kaufvertrag wurde ein Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Zahlung vereinbart. Von H erhielt der Verkäufer einen Barscheck, der nicht gedeckt war. Das stellte sich bei der Bank heraus, als A versuchte, den Scheck einzulösen. A meldete den Betrug der Polizei. Doch der Polizei gelang es nicht, den vermeintlichen "Prof. Dr. H" oder das Auto zu finden.

Vergeblich wandte sich A an seine Kaskoversicherung, um Entschädigung zu erhalten. Komme ein Wagen durch Betrug abhanden, sei dieser Verlust - anders als bei Verlust durch Diebstahl - nicht versichert, teilte man ihm mit. Vom Landgericht Dortmund bekam der geprellte A keine bessere Auskunft, seine Zahlungsklage gegen die Versicherung wurde abgewiesen (22 O 96/07).

Nach den Versicherungsbedingungen gebe es Versicherungsschutz für Diebstahl, d.h. wenn ein Fahrzeug dem Eigentümer gegen seinen Willen weggenommen werde, erklärte das Landgericht. Das treffe hier gerade nicht zu: A sei zwar getäuscht worden, habe dem angeblichen Professor H das Auto aber freiwillig übergeben. Dass er vertraglich einen Eigentumsvorbehalt vereinbart habe, ändere daran nichts. Es handle sich um Betrug und nicht um versicherten Diebstahl.