Autofahrer fährt gegen die offene Tür eines geparkten Wagens
onlineurteile.de - Eine Mutter fuhr mit ihren zwei kleinen Kindern zum Einkaufen. Den Wagen parkte sie am rechten Straßenrand (was dort erlaubt war). Als die Frau die Einkäufe erledigt hatte, setzte sie ein Kind vom Gehsteig aus in einen Kindersitz auf der Rückbank. Dann nahm sie das andere Kind an die Hand und ging mit ihm um das Auto herum, um es auf der anderen Seite hinzusetzen. In diesem Moment war noch kein herankommendes Fahrzeug zu sehen. Sie öffnete die hintere Wagentür und schaute noch einmal nach dem Verkehr.
Während die Mutter das Kind anschnallte, fuhr ein 83-Jähriger vorbei und schätzte den seitlichen Abstand zum geparkten Auto falsch ein. Sein Wagen knallte gegen die offene Türe, die Reparatur des Schadens kostete 6.070 Euro. Der Familienvater, Halter des beschädigten Fahrzeugs, verklagte den Senior und seine Kfz-Versicherung auf Schadenersatz. Vier Fünftel der Reparaturkosten musste der alte Herr nach dem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Bremen tragen (2 U 19/08).
Da er keinen ausreichenden Sicherheitsabstand einhielt - obwohl die Straße so breit sei, dass sogar ein Bus hätte passieren können -, habe der Autofahrer durch dieses fahrlässige Verhalten den Unfall (weit überwiegend) verursacht, so das OLG. Er habe die geöffnete Tür und die dort stehende Frau gesehen. Also hätte der Autofahrer den Zusammenstoß leicht verhindern können, wenn er sich mit dem Abstand nicht so grob verschätzt hätte.
Das Mitverschulden der Frau hielt das OLG dagegen für geringfügig. Wer aus- oder einsteige, müsse natürlich darauf achten, dadurch niemanden zu gefährden. Aber die Mutter habe ja nicht plötzlich und unvermittelt die Türe aufgerissen, sondern mehrmals nach hinten geschaut. Sie sei nicht verpflichtet, beide Kinder von der Beifahrerseite aus in ihre Kindersitze zu setzen. Das sei schwierig und meist auch unnötig: Die Türen links zu öffnen, sei nicht verboten.