Autofahrer geht gegen Abschleppunternehmer vor

Beim Eintreiben der Abschleppkosten handelt der Unternehmer als "verlängerter Arm der Behörde"

onlineurteile.de - Im Dezember 2000 wurde der verbotswidrig geparkte Wagen eines Geschäftsmannes abgeschleppt. Im Auftrag des örtlichen Polizeipräsidiums brachte der Abschleppunternehmer das Auto auf sein Betriebsgelände. Noch am gleichen Tag erschien der Autobesitzer, um den Wagen abzuholen. Daraus wurde jedoch nichts, weil er sich weigerte, die Abschleppkosten bar zu bezahlen. Auf Anweisung der Polizeibehörde werden Kraftfahrzeuge aber nur gegen Zahlung herausgegeben.

Erst nach zwei Monaten und einem Verwaltungsrechtsstreit überwies der Autobesitzer die verlangte Summe und erhielt seinen Wagen zurück. Die Schmach ließ ihm wohl keine Ruhe - jedenfalls verklagte er anschließend den Abschleppunternehmer: Dessen Inkassotätigkeit sei wettbewerbswidrig, behauptete der geschröpfte Autofahrer. Der Unternehmer dürfe nicht länger Ansprüche der Polizeibehörde im eigenen Namen gegen die Eigentümer von Kraftfahrzeugen geltend machen. Die Klage wurde vom Bundesgerichtshof abgewiesen (I ZR 83/03).

Der Autobesitzer habe keinen Unterlassungsanspruch gegen den Abschleppunternehmer, so die Bundesrichter, weil dieser nicht als gewerblicher Unternehmer handle, sondern auf Weisung der Polizei. Und das bedeute: Er handle als Bote oder als "verlängerter Arm der Behörde". Das Abschleppen eines Wagens sei eine polizeiliche Vollstreckungsmaßnahme. Daher sei auch das Kassieren der Abschleppgebühren dem Bereich hoheitlichen Handelns zuzuordnen. Gemäß dem Polizeigesetz Nordrhein-Westfalens dürfe die Behörde die Herausgabe des Autos von der Zahlung der Abschleppkosten abhängig machen. Es sei also alles korrekt abgelaufen.