Autofahrer reißt die Autotüre auf ...
onlineurteile.de - Der Autofahrer hatte seinen Wagen am rechten Straßenrand geparkt und wollte aussteigen. Nach hinten schaute er nicht, öffnete aber schwungvoll die Fahrertüre. Die wurde einem älteren Herrn zum Verhängnis, der unglücklicherweise gerade in diesem Moment am Auto vorbeiradelte. Er zog sich beim Zusammenstoß und folgendem Sturz eine offene Wunde am Unterschenkel - die eine bleibende Narbe hinterließ - und großflächige Prellungen zu.
Vom Autofahrer forderte der Verletzte Schmerzensgeld. Der leugnete, die Autotüre überhaupt geöffnet zu haben, und warf dem Radfahrer vor, er sei viel zu nah am Wagen vorbeigefahren (mit höchstens 30 cm Abstand). Damit kam der Autofahrer jedoch beim Oberlandesgericht (OLG) Jena nicht durch (5 U 596/06). Die Unfallanalyse des Sachverständigen habe eindeutig ergeben, dass der Radfahrer durch die Türe zu Fall gekommen sei, so das OLG.
Dessen Beinverletzung sei nur durch die Kollision mit der scharfen Kante der Tür zu erklären. Außerdem habe die Türe beim Aufprall auch sehr weit offen gestanden, während der Abstand des Radfahrers größer gewesen sei als vom Autofahrer behauptet(mindestens 80 cm). Ansonsten hätte das Rad Spuren am hinteren Teil des Wagens hinterlassen.
Daher sei ein Mitverschulden des Verletzten sehr zweifelhaft: Einen Sicherheitsabstand von etwa einem Meter einzuhalten, könne man bei dichtem Verkehr und parkenden Autos auf beiden Seiten der Straße eigentlich nicht verlangen. Doch selbst wenn man den vielleicht etwas zu geringen Abstand als Mitverschulden bewerten wollte, träte es doch gegenüber dem schwerwiegenden Fehler des Autofahrers völlig in den Hintergrund.
Der Autofahrer habe plötzlich und weit die Türe aufgerissen, ohne sich zu vergewissern, dass er dadurch niemand gefährdete. Das verstoße in grober Weise gegen die Straßenverkehrsordnung. Angesichts des zögerlichen Heilungsverlaufs der Wunde am Unterschenkel und der bleibenden Narbe stehe dem Verletzten ein Schmerzensgeld von 3.000 Euro zu.