Autofahrer trotz geringen Sicherheitsabstands freigesprochen

120 Meter Messstrecke genügen nicht, um einen Abstandsverstoß festzustellen

onlineurteile.de - Für den richtigen Sicherheitsabstand zwischen zwei Fahrzeugen gilt die einfache Faustregel: ein halber Tacho. Bei 154 km/h hätte der angeklagte Autofahrer also 77 Meter Sicherheitsabstand halten müssen. Stattdessen war er bis auf 29 Meter an das vorausfahrende Fahrzeug herangefahren — und dabei erwischt worden.

Das Amtsgericht Lüdinghausen sprach ihn dennoch frei, weil es die Messung für unzulänglich hielt (19 OWi-89 Js 1772/12-216/12). Als der Autofahrer zu dicht aufgefahren sei, habe er sich nur etwa 110, 120 Meter vor der Messkamera befunden, die ihn aufzeichnete. Um einen Verstoß gegen das Abstandsgebot im Straßenverkehr ahnden zu können, müsse der Verkehrssünder jedoch über eine Streckenlänge von mindestens 250 bis 300 Metern beobachtet werden.

Vor nicht allzu langer Zeit habe zwar das Oberlandesgericht Hamm eine Strecke von 150 Metern für ausreichend erklärt (III-1 RBs 122/12). Doch selbst diese Minimalanforderung an die Messstrecke sei hier mit 110 bis 120 Metern eindeutig unterschritten. Obwohl er zu dicht aufgefahren war, wurde der Autofahrer deshalb freigesprochen.