Autofahrerin fuhr auf ein Taxi auf

Der Kfz-Haftpflichtversicherer darf den Schaden des Unfallgegners auch gegen ihren Willen regulieren

onlineurteile.de - Eine unaufmerksame Autofahrerin war an einer Kreuzung auf ein vor ihr bremsendes Taxi aufgefahren. Ihr Anwalt teilte der Kfz-Haftpflichtversicherung mit, seine Mandantin habe den Unfall nicht verschuldet. Deshalb solle der Versicherer den Schaden des Unfallgegners auf keinen Fall regulieren.

Der Kfz-Versicherer ignorierte den Antrag. Er ersetzte dem Taxiunternehmen die Reparaturkosten und stufte anschließend die Versicherungsnehmerin in eine ungünstigere Schadensfreiheitsklasse ein. Da zog die Frau vor Gericht und verlangte, die Maßnahme rückgängig zu machen: Der Versicherer habe überflüssigerweise bezahlt und so ihre Versicherungs-Prozente verschlechtert.

Das Unternehmen liege keineswegs daneben, entschied das Landgericht Coburg (32 S 15/09). Eine Pflichtversicherung müsse begründeten Ansprüchen von Unfallgegnern auf Schadenersatz gerecht werden und unbegründete abwehren. Wenn es darum gehe, den jeweiligen Sachverhalt zu beurteilen, habe die Haftpflichtversicherung einen weiten Ermessensspielraum. Solange dies nicht willkürlich geschehe, dürfe sie den Schaden eines Unfallgegners auch gegen den Willen eines Versicherungsnehmers begleichen.

Im konkreten Fall sprächen die Umstände gegen die Versicherungsnehmerin. Dass sie den Unfall verschuldet habe, stehe im Prinzip schon deshalb fest, weil sie auf das Taxi aufgefahren sei. Den Schaden des Taxiunternehmens zu regulieren, sei deshalb keineswegs unsachgemäß oder willkürlich gewesen.