Autofahrerin übertreibt bei der Kaskoschadensanzeige ihren Verlust

Versicherungsschutz, wenn falsche Angaben freiwillig korrigiert werden?

onlineurteile.de - In der ersten Schadensmeldung stimmte so einiges nicht: Der Kaufpreis des Fahrzeugs wurde mit "circa 65.000 DM" angegeben, 53.235 DM hatte der Wagen gekostet. Die Versicherungsnehmerin hatte wertsteigernde Zusatzanschaffungen draufgepackt und dabei auch noch geflunkert. So fehlte die beim Preis mitberechnete CD-Wechselanlage, auch das bestellte Hardtop war nicht eingebaut worden. Zudem war die Frage nach Vorschäden am versicherten Auto fälschlich mit "nein" angekreuzt. Der Kaskoversicherer lehnte wegen des Schwindels Leistungen ab. Dabei hatte die Frau zwei Wochen später eine zweite Schadensanzeige nachgereicht und die "Irrtümer" korrigiert.

Mit der Zahlungsklage der Versicherungsnehmerin befasste sich das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg (1 U 85/02). Auch das OLG ging von einer zunächst vorsätzlich falschen Schadensmeldung aus, baute der Frau aber eine "goldene Brücke": Sie habe ihre falschen Angaben rasch und aus eigenem Antrieb berichtigt, was ihr Verschulden in einem milderen Licht erscheinen lasse. Da die Interessen des Versicherers nicht ernsthaft gefährdet wurden, dürfe er der Frau den Versicherungsschutz nicht vorenthalten.