Autohändler verkauft seinen Privatwagen
onlineurteile.de - Im August 2005 meldete sich der Kaufinteressent auf eine Anzeige hin, in der ein gebrauchter BMW Touring angeboten wurde. Der Verkäufer war gewerblicher Autohändler. Der BMW war allerdings sein privates Auto. Dem Interessenten gefiel das Auto und so wurde das Geschäft perfekt gemacht. Im Kaufvertrag vermerkte der Verkäufer, dass es sich um einen Privatverkauf handelt. Die Gewährleistung für Mängel am Fahrzeug wurde ausdrücklich ausgeschlossen.
In den folgenden Monaten meldete sich der Käufer immer wieder beim Autohändler und beanstandete eine Vielzahl von Mängeln (undichte Einspritzpumpe, defekte Klimaanlage etc.). Der Händler verwies auf den Gewährleistungsausschluss. Schließlich ließ der Käufer auch noch den Motor austauschen und forderte vom Verkäufer Ersatz für alle notwendigen Investitionen in das Auto, insgesamt 3.900 Euro. Das Amtsgericht München wies seine Zahlungsklage ab (212 C 23532/06).
Ob die reklamierten Mängel tatsächlich vorhanden waren (was der Verkäufer bestritt), sei hier unerheblich, erklärte die Amtsrichterin. Als Privatmann könne der Händler, wie jeder andere private Verkäufer auch, die Gewährleistung für Mängel ausschließen. Den BMW habe er nicht im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit verkauft. Der BMW sei auf ihn privat zugelassen gewesen und gehörte nicht zum Betriebsvermögen. Nur wenn der Händler im Rahmen seines Gewerbes Gebrauchtwagen verkaufe, träfen ihn besondere Pflichten.