Autohalterin soll Fahrtenbuch führen ...

... weil sie keine Auskunft gibt über den Fahrer, der mit ihrem Wagen zu schnell fuhr

onlineurteile.de - Mit ihrem Auto hatte jemand die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträchtlich überschritten. Auf dem relativ deutlichen Foto, das von der Geschwindigkeitsmessstation aufgenommen worden war, konnte man gut erkennen, dass ein Mann gefahren war. Trotzdem lud die Bußgeldstelle des Landratsamts die Halterin des Fahrzeugs als "mutmaßliche Täterin" vor.

In dem Schreiben stand, der Halterin werde eine Ordnungswidrigkeit zur Last gelegt, die Betroffene könne die Aussage verweigern. Bei der Anhörung machte die Frau zum Fahrer keine Angaben. Da er nicht ermittelt werden konnte, verdonnerte das Landratsamt die Frau, sechs Monate lang ein Fahrtenbuch zu führen.

Das hielt die Kfz-Halterin für rechtswidrig und wurde vom Verwaltungsgerichtshof Mannheim in dieser Ansicht bestärkt (10 S 1499/09). Die Verwaltungsbehörde dürfe die Führung eines Fahrtenbuchs erst dann anordnen, wenn sie erfolglos alle zumutbaren Schritte unternommen habe, um den Fahrer zu ermitteln.

Im konkreten Fall hätte man die Frau als Zeugin anschreiben und zur Aussage auffordern müssen, um den Verkehrssünder zu finden. Als Täterin sei die Kfz-Halterin von vornherein nicht in Frage gekommen: Das stehe durch das Messfoto fest. Also sei sie Zeugin. Die Frau hätte auf Ladung der Behörde hin erscheinen und zur Sache aussagen müssen. Nur wenn ein Angehöriger mit ihrem Auto gefahren wäre, könnte sie dann noch die Aussage verweigern.