Autokäufer findet neues Automatikgetriebe schlechter als das alte
onlineurteile.de - Bei der Probefahrt mit einem Wagen gleichen Typs war der Kunde ganz begeistert gewesen. Sofort hatte er das Auto bestellt - mit der Sonderausstattung "Getriebe Autotronic, stufenloses Automatikgetriebe". Umso größer war dann die Enttäuschung, als der Käufer mit dem nagelneuen Fahrzeug losfuhr. Er fand, das Getriebe beschleunigte nicht richtig und überdrehte den Motor.
Nun wollte der Kunde vom Kauf zurücktreten. Begründung: Das Getriebe sei defekt. Jedenfalls entsprächen die Fahreigenschaften des gekauften Autos nicht denen des Autos, das er vor dem Kauf Probe gefahren habe. Und tatsächlich baute der Hersteller mittlerweile andere Automatikgetriebe ein (Autotronic statt CVT-Automatikgetriebe). Der Hersteller lehnte es ab, das Geschäft rückgängig zu machen.
Die Klage des Kunden wurde vom Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg abgewiesen (4 U 135/07). Ein Automobilproduzent schulde seinen Kunden Fahrzeuge auf dem neuesten Stand der Technik, so das OLG. Im konkreten Fall also das Automatikgetriebe, das er zur Zeit der Bestellung in die Modellreihe dieses Typs üblicherweise einbaute. Genau das habe der Hersteller geliefert; wenn auch mit - aus der subjektiven Sicht des Kunden - nachteiligen Folgen für die Fahreigenschaften.
Hätte das Unternehmen ein Getriebe älterer Baureihe verwendet, hätte dies den Kunden zum Rücktritt berechtigt - aber nicht umgekehrt. Anders läge der Fall, wenn der Kunde ausdrücklich eine bestimmte Baureihe oder einen bestimmten Stand der Software des Automatikgetriebes bestelle und der Händler ihm die Lieferung genau dieses Getriebes zusichere. Bei der Bestellung sei aber als Sonderausstattung gerade das neue Autotronic-Getriebe vereinbart worden.
Der Kfz-Sachverständige, der das Auto prüfte und fuhr, habe das Auto im übrigen für mängelfrei erklärt. Mehr noch: Er habe das Getriebe als besonders gelungene technische Leistung gelobt.