Autokäuferin gibt Gebrauchtwagen zurück

Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten vom Autohaus?

onlineurteile.de - Beim Autohändler hatte die Frau einen Gebrauchtwagen gekauft. Einige Monate später verursachte ihr Ehemann damit auf Glatteis einen schweren Unfall. Danach wurde das ziemlich ramponierte Auto von einem Fachmann eingehend geprüft. Der stellte fest, dass schon vor dem Kauf ein gravierender Unfallschaden vorgelegen hatte.

Deshalb beschloss die Autobesitzerin, den Wagen nicht reparieren zu lassen (für geschätzte 4.000 bis 5.000 Euro). Statt dessen teilte sie dem Autohändler mit, sie werde vom Kaufvertrag zurücktreten, weil er ihr einen erheblichen Vorschaden verschwiegen habe. Der Verkäufer nahm den Wagen zurück und erstattete den Kaufpreis (abzüglich Nutzungsentschädigung).

Damit gab sich die Frau aber noch nicht zufrieden. Sie habe für drei Wochen einen Wagen mieten müssen (Kostenpunkt: 1.100 Euro), behauptete die Frau. So lange habe sie gebraucht, um wieder ein Auto zu finden. Diese Ausgabe müsse der Autohändler ersetzen. Dieses Mal gab der Autohändler nicht klein bei und ließ es auf einen Rechtsstreit ankommen - mit Erfolg.

Könne der Käufer eines Fahrzeugs dieses wegen sachlicher Mängel nicht benutzen, komme zwar prinzipiell schon ein Anspruch auf Entschädigung für den Nutzungsausfall in Frage, erklärte der Bundesgerichtshof (VIII ZR 16/07). Im konkreten Fall treffe dies jedoch nicht zu.

Denn selbst wenn das Auto einwandfrei gewesen wäre, hätte die Käuferin nach dem Unfall ihres Ehemannes damit nicht mehr fahren können. (Das wäre nur möglich gewesen, wenn die Autobesitzerin das Auto hätte reparieren lassen; aber diese Kosten habe sie sich durch den Rücktritt vom Kauf erspart.) Einen Mietwagen hätte die Autobesitzerin daher so und so gebraucht.