Autokauf per eBay
onlineurteile.de - Mit einem Startpreis von einem Euro ging am 27. Mai 2004 ein Auto an die elektronische Börse. Auf der Website von eBay war das Angebot bis 6. Juni 2004 befristet. Das Höchstgebot am 3. Juni 2004 betrug 4.500,50 Euro, doch an diesem Tag beendete der Verkäufer vorzeitig die Auktion. Als Begründung gab er an, ein Interessent habe bei der Besichtigung des Autos Ölverluste festgestellt.
Der (Höchst-)Bieter forderte das Auto zu dem von ihm gebotenen Kaufpreis, doch der Besitzer verkaufte es anderweitig. Da verklagte ihn der Bieter auf Schadenersatz: Der Wagen sei ca. 12.000 Euro wert gewesen; der Verkäufer habe sein Gebot ignoriert und schulde ihm deshalb die Differenz zwischen dem Wert des Wagens und dem von ihm gebotenen Kaufpreis (12.000 Euro minus 4.500,50 = 7.499,50 Euro).
Im Prinzip sprach das Oberlandesgericht Oldenburg dem Bieter Anspruch auf Entschädigung zu, nur nicht in der verlangten Höhe (8 U 93/05). Nach den Geschäftsbedingungen von eBay komme am Ende der Laufzeit einer Online-Auktion - aber auch, wenn der Verkäufer sie vorzeitig abbreche - zwischen dem Verkäufer und dem Meistbietenden ein Kaufvertrag zustande. Die Angebote der Versteigerer seien verbindlich. Könnten es sich die Verkäufer jederzeit anders überlegen, wären die Bieter deren Willkür ausgesetzt. Es gebe für Verkäufer nur eine Möglichkeit, sich aus einem online geschlossenen Kaufvertrag zu lösen: ihn anzufechten, weil sich die Kaufsache verändert oder weil sich der Anbieter über deren Beschaffenheit getäuscht habe.
Darauf berief sich der Autoverkäufer zwar: Mängel am Auto hätten ihn gezwungen, die Auktion abzubrechen. Doch das überzeugte die Richter nicht. Ölverluste des Getriebes seien unschwer durch Reparatur zu beheben, änderten die Beschaffenheit der Kaufsache nicht wesentlich und seien kein Grund, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Der Anbieter müsse daher den Kaufvertrag erfüllen bzw. den Meistbietenden so stellen, als hätte er ihn erfüllt. Das Oberlandesgericht schätzte den Wert des Fahrzeugs allerdings geringer als der verhinderte Käufer, auf 7.000 Euro. Nach Abzug des Gebots von 4.500,50 Euro musste der Anbieter daher einen "Nichterfüllungsschaden" von 2 499,50 Euro ausgleichen.