Autokauf: Schadenersatz bei "Nichtabnahme"

Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Händlers ist wirksam

onlineurteile.de - Eine Kundin kaufte bei einem Fahrzeughändler einen gebrauchten Toyota Prius zum Preis von 29.000 Euro. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Händlers enthalten folgende Klausel: Käufer seien verpflichtet, gekaufte Ware abzunehmen. "Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. ... Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 10% des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist."

Fünf Tage nach Abschluss des Kaufvertrags erklärte die Kundin den Rücktritt vom Kauf. Der Verkäufer akzeptierte ihn und forderte die im Kaufvertrag und in den AGB vorgesehene Pauschale von zehn Prozent. Die einschlägige AGB-Klausel sei unwirksam, wandte die Kundin ein, und zahlte nicht. Daraufhin klagte der Händler 2.900 Euro Schadenersatz ein.

Der Bundesgerichtshof entschied den Rechtsstreit zu seinen Gunsten (VIII ZR 123/09). Laut Gesetz müsse eine Klausel zum pauschalen Schadenersatz bei "Nichtabnahme" dem Vertragspartner ausdrücklich den Nachweis erlauben, dass kein Schaden entstanden sei oder zumindest ein Schaden, der wesentlich niedriger liege als die Pauschale. Das sei hier der Fall.

Die verwendete Klausel verdeutliche auch einem rechtsunkundigen, aber verständigen Vertragspartner die Sachlage. Aus dessen Sicht liege es auf der Hand, dass die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Schadens zugleich den Nachweis einschließe, dass überhaupt kein Schaden entstanden sei. Um diesen Nachweis habe sich die Kundin aber gar nicht erst bemüht.