Autokauf und "Rückabwicklung"
onlineurteile.de - Ein BMW-Fahrer bestellte einen neuen X5. Der Autohändler nahm den alten BMW M5 in Zahlung. Den M5 hatte der Besitzer auf Kredit gekauft, den er noch nicht abbezahlt hatte. Ein Ablösebetrag von 38.628 Euro stand noch aus, den der Händler vereinbarungsgemäß übernahm.
Als der Kunde kurz nach der Auslieferung des X5 wegen Mängeln vom Kauf zurücktrat, kam es zum Streit darüber, wie nun mit dem M5 zu verfahren sei. Der Autohändler war der Ansicht, der Kunde müsse den (noch nicht weiter verkauften) M5 zurücknehmen. Den vollen Kaufpreis des X5 könne er nicht zurückverlangen.
So sah es - im Gegensatz zum Kunden - auch der Bundesgerichtshof (VIII ZR 334/06). Die beiden Teile des Geschäfts - Neuwagenkauf und Übernahme des Altfahrzeugs - bildeten eine Einheit. Werde der Neuwagenkauf rückgängig gemacht, sei auch die Vereinbarung über den Altwagen hinfällig. Sofern der Altwagen im Autohaus noch vorhanden sei, müsse ihn der Kunde zurücknehmen.
Daher habe der Kunde keinen Anspruch auf Rückzahlung des vollen Kaufpreises für den Neuwagen. Von dieser Summe dürfe der Autohändler die 38.628 Euro für das abgelöste Restdarlehen abziehen.