Automatikgetriebe machte schlapp

Ist das bei einem gebrauchten Wagen mit 84.000 km auf dem Tacho ein Sachmangel?

onlineurteile.de - Für 5.500 Euro fand ein Gebrauchtwagen einen Käufer. Das Auto war sieben Jahre alt und hatte 84.000 km auf dem Tacho. Schon fünf Wochen nach dem Kauf meldete sich der Käufer wieder beim Autohändler: Knapp 1.200 Kilometer sei er gefahren und der Wagen sei nicht mehr zu gebrauchen. Wahrscheinlich sei das Getriebe defekt. Der Händler ließ das Fahrzeug prüfen und das Ergebnis der Untersuchung bestätigte die Vermutung des Käufers. Allerdings weigerte sich der Verkäufer, den Wagen - wie vom Käufer gefordert - kostenlos zu reparieren. 1.250 Euro müsse er dafür schon zahlen, so der Händler, schließlich sei bei der Übergabe des Fahrzeugs alles in Ordnung gewesen.

Dem widersprach ein Kfz-Sachverständiger: Die Ursache für den Ausfall des Getriebes sei eine "konstruktive Schwäche" dieses Fahrzeugtyps (erhöhter Abrieb am Druckkolben durch einen Werkstoff-Fehler des Herstellers) und die existiere schon lange. Wenn alle Fahrzeuge eines bestimmten Typs und Herstellers mit dieser Getriebetechnik ausgestattet seien, argumentierte nun der Autohändler, dann müsse der Käufer dies als normal hinnehmen ("Serienfehler"). Damit kam er beim Oberlandesgericht Düsseldorf jedoch nicht durch (1 U 38/06).

Der Fehler sei nicht als konstruktionsbedingte Besonderheit abzuhaken. Hier handle es sich um ein Defizit - gemessen an Automatikgetrieben in Mittelklassewagen, die andere Hersteller zur gleichen Zeit bauten. Im Durchschnitt funktionierten sie mindestens 150.000 km. Deshalb müsse sich der Käufer keineswegs damit abfinden, dass sein Wagen nach 1.200 Kilometern wegen eines Defekts am Automatikgetriebe liegen geblieben sei. Er könne zumindest marktübliche, durchschnittliche Qualität erwarten. Hier gehe es nicht um "natürlichen" Verschleiß - also Verschleiß bedingt durch die Laufleistung, mit dem der Käufer eines Gebrauchtwagens rechnen müsse -, sondern um einen materialbedingten Sachmangel. Aus diesem Grund müsse der Händler den Wagen zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten.