Autoreparatur unrentabel

Kann ein Unfallgeschädigter bei der Schadensabwicklung Umsatzsteuer berechnen?

onlineurteile.de - Nach dem Crash war der Wagen im Eimer. Das Fahrzeug zu reparieren sei teurer als der Kauf eines gleichwertigen Autos, erklärte ein Kfz-Sachverständiger. Deshalb verlangte der Autobesitzer von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers die Summe, die ein gleichwertiges Auto kostete - plus Umsatzsteuer. Doch die Versicherung winkte ab: Umsatzsteuer ersetze sie dem Geschädigten nur, wenn er beim Autokauf tatsächlich Umsatzsteuer gezahlt habe. Es kam zu einem Rechtsstreit durch alle Instanzen.

Der Bundesgerichtshof stellte sich auf die Seite der Versicherung (VI ZR 109/03). Nach einem Unfall gebe es mehrere Möglichkeiten für den Geschädigten, wenn eine Autoreparatur nicht mehr rentabel sei (Juristen sprechen dann von einem "wirtschaftlichen Totalschaden"). Er könne von einer Privatperson ein gebrauchtes Auto kaufen. Dabei falle keine Umsatzsteuer an - also müsse der Versicherer die Steuer auch nicht ersetzen.

Der Geschädigte könne auch auf einen Autokauf verzichten und von der Versicherung den Geldbetrag fordern, den das kaputte Auto wert war. Wenn er auf Gutachtenbasis abrechne, dürfe er aber keine fiktive Umsatzsteuer veranschlagen. Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer habe er nur, wenn er gleichwertigen Ersatz für das kaputte Auto anschaffe und dabei tatsächlich Umsatzsteuer zahle. Allerdings: Sollte er zuerst auf Gutachtenbasis abrechnen und später einen Wagen - umsatzsteuerpflichtig - erwerben, sei eine Nachforderung möglich.