Autotür geöffnet: Unfall
onlineurteile.de - Der Fahrer eines haltenden Polizeifahrzeugs (Opel Astra) hatte gerade eingeparkt und wollte aussteigen. Er öffnete die linke Wagentür, als sich von hinten ein Rover näherte. Da in der Mitte der Straße eine Straßenbahn näherkam, wich der Rover-Fahrer nach rechts aus und fuhr zu nahe an den parkenden Opel heran. Die geöffnete Wagentür zerschrammte die Seite des Geländefahrzeugs, dafür verlangte der Besitzer Schadenersatz.
Nach dem Urteil des Kammergerichts in Berlin musste er sich mit der Hälfte der Reparaturkosten begnügen (12 U 151/04). Dem Polizisten legten die Richter ans Herz, beim Aussteigen nach hinten zu schauen: Wer nach hinten nicht genug sehe, müsse in den Rückspiegel gucken. Der Autofahrer könne auch die Autotüre zunächst geringfügig öffnen und sich vergewissern, dass niemand komme. Er dagegen habe die Tür weit aufgerissen und gar nichts bemerkt. Das gab der Polizeibeamte auch zu: Er habe den Rover erst gesehen, als es zu spät war.
Dem Fahrer des Rover wurde angelastet, dass er bis auf höchstens 30 cm an die am rechten Fahrbahnrand geparkten Fahrzeuge herangefahren war. Das sei ein viel zu geringer Seitenabstand, deshalb hafte er zur Hälfte selbst für seinen Schaden. Wenn es zwischen parkenden Autos und der Straßenbahn zu eng werde, müsse er eben einen Moment stehen bleiben.