Autounfall der Lebensgefährtin

Kfz-Kasko-Versicherer des Autobesitzers kann von ihr die Schadensumme nicht zurückfordern

onlineurteile.de - Der Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Schadenersatz gegen eine dritte Person geht in der Regel auf den Versicherer über, der ihm den Schaden ersetzt hat. Ausnahme: Wenn ein Familienangehöriger einen Schaden angerichtet hat, der mit dem Versicherungsnehmer "in häuslicher Gemeinschaft" lebt, gilt das nicht. Diese Regelung soll den häuslichen Frieden bewahren.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte darüber zu entscheiden, ob die Ausnahmeregelung auch für Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften gilt, und er bejahte dies (IV ZR 160/07). Im konkreten Fall hatte die Lebensgefährtin eines Autobesitzers einen Autounfall verschuldet, bei dem der Wagen zerstört worden war. Der Kfz-Kasko-Versicherer regulierte den Schaden und forderte anschließend die Summe von der Unfallverursacherin ("Regress").

Als Lebensgefährtin stehe sie einem Familienangehörigen gleich, argumentierte die Frau. Deshalb könne sie der Versicherer nicht in Regress nehmen. Sie und der Versicherungsnehmer führten seit Jahren einen gemeinsamen Haushalt und zögen ein gemeinsames Kind auf. Sie finanzierten ihren Lebensunterhalt jeweils zur Hälfte und hätten auch zusammen ein Eigenheim gebaut.

Die Bundesrichter gaben ihr Recht. In einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft werde der Lebensunterhalt aus beider Einkommen bestritten und gemeinsam über die Verwendung der Mittel entschieden. Daher betreffe es den Versicherungsnehmer finanziell, wenn sein Partner einen versicherten Schaden übernehmen müsste - nicht anders als in einer Ehe. Auch der häusliche Friede werde durch Streit um einen Schaden in gleicher Weise gestört wie in einer Ehe.

Der Gesetzgeber habe in der neuen Fassung des Versicherungsvertragsgesetzes (in Kraft seit 2008) deshalb bewusst darauf verzichtet, die Gültigkeit der Ausnahmeregelung auf Familienangehörige zu beschränken. Das entspreche den heutigen gesellschaftlichen Verhältnissen nicht mehr.