Autounfall: Falsche Angaben in der Schadensanzeige ...
onlineurteile.de - Ein Angestellter war abends mit dem Firmenwagen - ein von der Firma geleaster und vollkaskoversicherter Opel Caravan - unterwegs. Er fuhr gegen eine Litfasssäule, an dem Unfall war sonst niemand beteiligt. Ohne die Polizei zu benachrichtigen, fuhr der Angestellte nach Hause. Ein Nachbar sah den schwer beschädigten Wagen und verständigte die Polizei. Beamte ermittelten wegen Unfallflucht (das Verfahren wurde später eingestellt).
Durch den Anruf eines Polizeibeamten erfuhr der Kaskoversicherer vom Unfall. Am gleichen Tag meldete die Firma den Schaden. Obwohl deren Geschäftsführer von den polizeilichen Ermittlungen wusste, verneinte er im Formular die Frage, ob der Unfall von der Polizei aufgenommen wurde. Auf schriftliche Nachfrage des Versicherers erklärte der Chef, sein Angestellter habe die Polizei nicht gerufen, weil niemand sonst zu Schaden gekommen sei. Der Versicherer verweigerte daraufhin den Versicherungsschutz, weil der Geschäftsführer (als Vertreter der Firma, d.h. der Versicherungsnehmerin) falsche Angaben zum Unfall gemacht habe.
Das Oberlandesgericht Hamm war anderer Meinung und sprach der Firma die verlangte Entschädigung von 5.382 Euro zu (20 U 186/04). Der Geschäftsführer habe wohl die Frage im Formular so verstanden, dass nur nach der eigentlichen Unfallaufnahme am Unfallort gefragt werde. Und die habe tatsächlich nicht stattgefunden. Doch dieser Punkt könne offen bleiben. Selbst wenn der Geschäftsführer die Frage vorsätzlich falsch beantwortet hätte, bliebe dies hier folgenlos. Denn: Der Versicherer habe die Wahrheit aus zuverlässiger Quelle bereits gekannt.
Die Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers solle den Versicherer in die Lage versetzen, den Versicherungsfall sachgerecht zu behandeln. Wisse der Versicherer schon Bescheid, bestehe jedoch kein Bedarf mehr an Aufklärung. Dann gehe es nicht mehr um schutzwürdige Interessen des Versicherers, die durch falsche Angaben beeinträchtigt werden könnten. Deshalb entfalle die Sanktion für falsche Angaben.