Autounfall in Afghanistan

Kurzes Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit beim Überholen auf Bundeswehrgelände ist nicht grob fahrlässig

onlineurteile.de - Ein Hauptmann der Bundeswehr tat Dienst in Afghanistan. Mit seinem Dienstfahrzeug fuhr er im Bundeswehr-Camp die Flughafenstraße entlang. Auf dem Gelände liegt die zulässige Höchstgeschwindigkeit bei 20 km/h. Vor dem Wagen des Hauptmanns lenkte ein Oberfeldwebel sein Fahrzeug. Der Hauptmann setzte an, ihn zu überholen — genau in dem Moment schwenkte der Oberfeldwebel nach links, um eine Einfahrt anzusteuern.

Beim Aufnehmen des Unfalls wurde die Bremsspur des vom Hauptmann gelenkten Wagens gemessen. Aus ihrer Länge von immerhin 13,30 Metern schloss ein Sachverständiger, der Hauptmann sei mit mindestens 40 km/h unterwegs gewesen. Wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung forderte die Bundeswehr von ihm Schadenersatz für die Reparaturkosten beider Fahrzeuge (2.114 Euro).

Da seine Beschwerde gegen den Bescheid erfolglos blieb, erhob der Hauptmann Klage und setzte sich beim Verwaltungsgericht Koblenz durch (1 K 1009/12.KO). Der Bundeswehr stünde nur Schadenersatz zu, wenn der Hauptmann den Zusammenstoß grob fahrlässig verursacht hätte. Das treffe aber nicht zu, obwohl er die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 20 km/h überschritten habe.

Die Verkehrssituation sei klar gewesen, nichts habe gegen einen Überholvorgang gesprochen. Allein die Geschwindigkeitsüberschreitung begründe den Vorwurf grob fahrlässigen Handelns nicht — zumal es nicht ganz abwegig sei, beim Überholen zu beschleunigen und eventuell sogar kurz schneller zu fahren als erlaubt. Denn so könne der Fahrer den Überholvorgang und das damit verbundene höhere Risiko um so schneller beenden.

So ein verständliches Motiv ändere zwar nichts daran, dass der Hauptmann rechtswidrig handelte. Grob fahrlässig sei das Überholmanöver aber nicht gewesen. Daher müsse der Hauptmann nicht für den Schaden an den Dienstfahrzeugen geradestehen.