Autoverglaser gibt Kunden dubiosen Rabatt
onlineurteile.de - Ein Autoverglaser ging mit einem zweifelhaften Angebot auf Kundenfang. Kunden mit einer defekten Windschutzscheibe versprach er einen Preisnachlass bei den Reparaturkosten. Wenn sie ein Jahr lang auf der Scheibe einen Werbeaufkleber des Unternehmens anbrachten, bekamen sie dafür Rabatt in Höhe ihrer Selbstbeteiligung bei der Kaskoversicherung. Die sollte davon nichts erfahren.
Gegenüber dem Versicherungsunternehmen rechnete der Autoverglaser so ab, als hätte der Kunde die Selbstbeteiligung von 150 Euro gezahlt. Ein Versicherer klagte gegen diese Praxis: Das sei Betrug. Natürlich sah der Autoverglaser das anders: Der Versicherung entstehe durch seinen Rabatt überhaupt kein Schaden, argumentierte er. Außerdem sei diese Abrechnungspraxis branchenüblich.
Üblich oder nicht, diese Praxis sei als Betrug zu Lasten der Versicherungsunternehmen einzustufen, entschied das Oberlandesgericht Köln, wenn ihnen der Preisnachlass verschwiegen werde (6 U 93/12). Einen kleinen Werbesticker auf die Frontscheibe zu kleben, stelle logischerweise keine gleichwertige Gegenleistung für 150 Euro Rabatt dar. Die Werkstatt könne das sowieso nicht kontrollieren, ob der Werbeaufkleber 12 Monate kleben bleibe.
Dieser "Deal" diene offenkundig nur dem Zweck, dem Kunden die Selbstbeteiligung in voller Höhe zu erstatten, ohne das der Versicherung mitzuteilen. Auf diese Weise würden die gesamten Reparaturkosten dem Versicherungsunternehmen aufgebürdet, obwohl es mit dem Versicherungsnehmer Selbstbeteiligung bei Schadensfällen vereinbart habe.