Autowaschanlage: Sonntags nie

Muss die Anlage am Sonntag geschlossen bleiben, gilt das auch für den Hochdruckreiniger

onlineurteile.de - Die Gemeinde Rastede hatte dem Inhaber einer Autowaschanlage den Betrieb an Sonn- und Feiertagen rund um die Uhr verboten. In dem Bescheid der Kommune stand auch, dass der Geschäftsmann ein Zwangsgeld von 750 Euro zahlen müsse, wenn er gegen das Verbot verstoßen sollte. Da zwei einschlägige Anzeigen gegen ihn eingingen, verhängte die Stadt die angedrohte Sanktion und forderte 1.500 Euro.

Der Mann erhob Einspruch und beteuerte, er habe die Anlage nicht in Gang gesetzt. Vielmehr hätten zwei Kunden an einem Sonntag ihre Fahrzeuge mit dem Hochdruckreiniger auf dem Vorwaschplatz gereinigt. Und das sei notwendig gewesen, weil Räder und Bremsen stark verschmutzt waren.

Mit dieser Entschuldigung kam der Geschäftsmann beim Verwaltungsgericht Oldenburg nicht davon, es verurteilte ihn zu zahlen (12 B 970/10). Ein Hochdruckreiniger diene der groben Vorreinigung der Fahrzeuge und sei Bestandteil der Autowaschanlage, stellten die Richter trocken fest. Das Sonntagsverbot gelte daher auch für den Hochdruckreiniger.

So arg verschmutzt könnten Autos gar nicht sein, dass es gerechtfertigt wäre, deshalb am Sonntag den Hochdruckreiniger anzuwerfen. Kunden, die aus diesem Grund um die Betriebssicherheit ihrer Fahrzeuge fürchteten, könnten Räder und Bremsen problemlos an Tankstellen mit Wasser und Schwamm reinigen.