Azubi kann während der Probezeit jederzeit gekündigt werden

Das gilt auch dann, wenn er schon vor der Ausbildung im Unternehmen gearbeitet hat

onlineurteile.de - Nachdem der junge Mann ein halbes Jahr für einen Einzelhändler als Aushilfskraft im Verkauf gearbeitet hatte, bekam er vom Chef im Sommer 2002 einen Ausbildungsvertrag (Ausbildungsberuf: "Verkäufer im Einzelhandel"). Eine Probezeit von drei Monaten wurde vereinbart, also die damals gültige obere Grenze. (Seit 1. April 2005 gilt: Die Probezeit im Ausbildungsverhältnis dauert mindestens einen Monat, höchstens vier Monate.) Nach zwei Monaten kündigte der Ausbildungsbetrieb das Ausbildungsverhältnis fristlos.

Dagegen setzte sich der geschasste Lehrling zur Wehr: Die Kündigung sei unwirksam, weil das Unternehmen nach der Probezeit gekündigt habe, argumentierte er. Die im Ausbildungsvertrag festgelegte Probezeit von drei Monaten sei nämlich unzulässig. Da er vorher schon für das Unternehmen gearbeitet habe, sei allenfalls die Mindestprobezeit von einem Monat akzeptabel.

Dem widersprach das Bundesarbeitsgericht (6 AZR 127/04). Entgegen seiner Ansicht sei die Kündigung wirksam, weil während der Probezeit der Ausbildungsvertrag jederzeit von beiden Seiten ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden könne. Dass der Lehrling vorher schon als Aushilfe für den Einzelhändler gearbeitet habe, ändere daran nichts. Diese Zeit sei nicht auf die Probezeit anzurechnen.

Der Ausbilder könne die Dauer der Probezeit (im gesetzlichen Rahmen) frei festlegen - so lange, wie er es eben für nötig halte, die Eignung des Auszubildenden für den Beruf zu prüfen. Auch der Lehrling müsse in der Probezeit erst feststellen, ob der gewählte Beruf seinen Vorstellungen und Anlagen entspreche. Diese Funktion der Probezeit, die Prüfung der Eignung auf beiden Seiten, entfalle nicht dadurch, dass der Lehrling vorher schon im Unternehmen beschäftigt war. Arbeitsleistung als Aushilfe und Berufsausbildung seien nicht gleichzusetzen.