"Babypause" ist keine Beschäftigungszeit

Geht es um eine "Betriebszugehörigkeitszulage", wird Erziehungsurlaub nicht berücksichtigt

onlineurteile.de - Die Frau hatte schon 17 Jahre in dem Betrieb gearbeitet, als sie schließlich für drei Jahre in den Erziehungsurlaub ging. Nach ihrer Rückkehr sah sie sich ihre Gehaltsabrechnung genauer an. Der Betrieb zahlte seinen Arbeitnehmern eine Zulage, die sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit richtete. Und nun stellte sich heraus, dass die Buchhaltung den Erziehungsurlaub nicht dazugerechnet hatte.

Das fand die Arbeitnehmerin ungerecht: Schließlich habe ihr Arbeitsvertrag auch während der Babypause bestanden. Die Klage auf eine höhere Zulage blieb jedoch erfolglos. Erziehungsurlaub sei nicht als Beschäftigungszeit anzusehen, entschied das Bundesarbeitsgericht (5 AZR 187/07).

Nur die Zeit, in der der gesetzliche Mutterschutz gelte, werde als Beschäftigungszeit angerechnet. Im Unterschied dazu sei der Erziehungsurlaub als Ausfallzeit einzustufen, in der die Arbeitnehmerin weder arbeite, noch ein Gehalt beziehe. Diese tarifliche Regelung sei sachlich begründet: Eine Betriebszugehörigkeitszulage honoriere die mit den Jahren zunehmende berufliche Erfahrung der Arbeitnehmer. Ein solcher Zuwachs an Erfahrungswissen finde aber nur statt, wenn man im Betrieb arbeite.