Badeurlaub ins Wasser gefallen
onlineurteile.de - Für November hatte die Familie zwei Wochen Urlaub in Ägypten gebucht. Daraus wurde nichts, weil das Hotel noch nicht fertig gebaut war. Nun forderte die Kundin vom Reiseveranstalter nicht nur den Reisepreis zurück (vgl. gri-Artikel 49 916), sondern auch Schadenersatz für Kindersachen.
Eigens für den Badeurlaub am Roten Meer habe sie für ihre drei Jahre alten Zwillinge zwei Paar Sandalen (zu je 70,90 Euro) und Neoprenshortys (zu je 64,50 Euro) gekauft, trug die Frau vor. Da nun der Urlaub ausfalle, habe sie das Geld sinnlos ausgegeben. Bis zum nächsten Sommer seien die Kinder aus den Sandalen herausgewachsen; die Shorts könnten sie höchstens noch eine Saison tragen. Deshalb müsse der Reiseveranstalter die Kosten ersetzen.
In Bezug auf die Neoprenshortys bestehe kein Anspruch auf Schadenersatz, entschied das Amtsgericht Hannover (514 C 17158/07). Der Urlaub sei vielleicht Anlass für diese Investition gewesen, aber nicht der alleinige Zweck: Nach Aussage der Mutter selbst seien die Shorts auch im nächsten Jahr noch brauchbar. Bei den Sandalen treffe das nicht zu. Dem Gericht sei bekannt, dass Sandalen im Hamburger Winter ziemlich nutzlos seien und dreijährige Kinder innerhalb eines halben Jahres aus einer Schuhgröße hinauswachsen.
Der Reiseveranstalter müsse die Kundin für diese Ausgabe entschädigen, allerdings nicht in voller Höhe. Denn: Sobald klar war, dass die Reise nicht stattfinden würde, hätte die Frau versuchen müssen, die Sandalen wieder zu verkaufen. Zum Beispiel über die Internet-Handelsplattform eBay. Dort existiere - wie das Gericht aus eigener Anschauung wisse - ein lebhafter Markt für Kindersachen, vor allem für ungetragene. Für unbenutzte Sandalen hätte die Frau mindestens 50 Prozent des Einkaufspreises erzielen können. Der Amtsrichter billigte ihr deshalb nur die Hälfte des Preises als Schadenersatz zu, also 70,90 Euro.