Badewanne läuft über

Ferienwohnung beschädigt: Muss der 13-jährige Gast Schadenersatz leisten?

onlineurteile.de - Bis zu diesem Abend im August 2003 waren zwei Familien gut befreundet. Ehepaar A besuchte mit seinem 13-jährigen Sohn Familie B und wohnte während des Aufenthalts in deren Ferienwohnung. Am Abend spielte Familie A ein Gesellschaftsspiel. Der Junge dachte, er werde bald verlieren und ließ schon mal das Badewasser ein. Doch dann wendete sich das Blatt, er hatte Glück und gewann. Darüber vergaß er, dass er eigentlich baden wollte. Die Badewanne lief über und verursachte beträchtlichen Wasserschaden.

Die Wohnungseigentümer mussten renovieren und verlangten anschließend vom Jugendlichen Ersatz für die Handwerkerkosten (1.677 Euro): Der 13-Jährige habe vermutlich ein Handtuch oder ein Kleidungsstück über den Überlauf der Badewanne gelegt, meinten sie. Denn dieser funktioniere eigentlich tadellos. Der Jugendliche bestritt dies, auch das Oberlandesgericht Naumburg konnte kein Verschulden erkennen (12 W 118/04).

Niemand setze sich neben die Badewanne, um das Einlaufen des Wassers zu beaufsichtigen. Bei üblicher Fließgeschwindigkeit des Wassers verhindere der Überlauf einen Schaden. Dass der Junge den Überlauf abgedeckt haben könnte, sei durch nichts belegt. Möglicherweise habe er das Wasser zu schnell laufen lassen. Doch die richtige Fließgeschwindigkeit könnten auch Erwachsene kaum einschätzen, von grober Fahrlässigkeit könne daher keine Rede sein.

Natürlich sei der Junge abgelenkt gewesen, als sich das verloren geglaubte Spiel überraschend zu seinen Gunsten drehte. Da sich schon Erwachsene in solchen Situationen vom Spielfieber packen ließen, sei es einem Jugendlichen erst recht nicht zu verdenken, wenn er wegen der unverhofften Glückssträhne Nebensächliches wie Badewasser vergesse.