Bäder zu farbenfroh
onlineurteile.de - Die Mieter hatten den Mietvertrag gekündigt und waren schon vor dem Termin der Wohnungsübergabe ausgezogen. Zur Rückgabe erschienen sie nicht. Doch bald bekamen sie am neuen Wohnort Post: Sie müssten die Räume streichen lassen, teilte die Vermieterin mit. Überall klafften riesige Dübellöcher. Und die Tapeten in der Küche seien grasgrün, ein Bad sei knallrot, das andere blau - sogar die Decken seien quietschbunt gestrichen. So könne sie die Wohnung nicht vermieten.
Zu Schönheitsreparaturen seien sie nicht verpflichtet, antworteten die Mieter kühl. Im Übrigen hätten sie "geschmackvolle und edle Farben" gewählt. Daraufhin beauftragte die Vermieterin selbst einen Maler und forderte dessen Werklohn (448 Euro) anschließend von den ehemaligen Mietern. Zu Recht, wie das Amtsgericht Burgwedel entschied (73 C 123/05). Hier handle es sich nicht um übliche Schönheitsreparaturen. Vielmehr hätten die Mieter in einem Zustand hinterlassen, der sich krass von dem bei der Übernahme unterscheide. So gehe das nicht: Mieter müssten ihre Wohnung in ordnungsgemäßem Zustand zurückgeben.
Natürlich dürften Mieter Löcher bohren, um Gegenstände an die Wand zu hängen. Wenn aber ein Fachmann zweieinhalb Stunden benötige, um Dübellöcher zu schließen, sprenge dies den Rahmen des "vertragsgemäßen Gebrauchs von Räumen". Bunte Bäder seien nicht jedermanns Geschmack, deshalb hätten die Mieter renovieren müssen. Vor ihrem Einzug sei die Wohnung weiß gestrichen worden. Die Mieter hätten die Räume zwar nicht unbedingt wieder rein weiß, jedenfalls aber in einem hellen, neutralen Farbton streichen (lassen) müssen.