BaFin als Aufsichtsbehörde
onlineurteile.de - Da die Finanzbranche in den letzten Jahren ihren Ruf mit hochspekulativen Derivaten und Pleiten ruinierte, scheint es einigen Vertretern der Branche wohl angebracht, ihn ein wenig aufzupolieren. So mancher Finanzanlagenvermittler verfiel auf die Idee, den guten Ruf des BaFin, des Bundesamts für Finanzdienstleistungsaufsicht, für sich zu nutzen.
Auch Anlagenvermittler und Versicherungsmakler X unterstrich seine Seriosität, indem er im Impressum (der Website, von Anlageprospekten) das BaFin als Aufsichtsbehörde benannte. Dagegen wandte sich die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Auf ihre Klage hin erklärte das Landgericht Mannheim solche Hinweise für irreführend und unzulässig (2 O 209/12).
Das BaFin sei dafür zuständig, den Markt der Finanzdienstleister (Banken, Versicherungen, Pensionsfonds, Handel mit Wertpapieren) insgesamt zu kontrollieren, für Transparenz zu sorgen und Geldwäsche zu bekämpfen.
Es sei aber nicht die Aufsichtsbehörde einzelner Finanzvermittler, erklärte das Landgericht. In deren geschäftliche Tätigkeit mische sich das BaFin weder direkt ein, noch sei es befugt, unseriösen Vermittlern die Lizenz zu entziehen. Das falle in die Kompetenz der Industrie- und Handelskammern bzw. der Landratsämter.
Solche Impressums-Hinweise stimmten also nicht. Ungeachtet dessen könnten sie den Wettbewerb unter den Finanzdienstleistern beeinflussen. Denn wenn Verbraucher Berater für eine Geldanlage oder beim Abschluss eines Versicherungsvertrags suchten, könne so ein Verweis bei der Auswahl eines Beraters bzw. einer Vermittlerfirma durchaus den Ausschlag geben.
Dem BaFin als Bundesbehörde werde Vertrauen entgegengebracht und Kompetenz zugeschrieben. Diese Wertschätzung färbe ab auf die — vermeintlich — von ihr beaufsichtigten Finanzvermittler. Aus Sicht durchschnittlich informierter Verbraucher biete die Aufsicht des BaFin die Gewähr dafür, dass bei Unternehmen "alles mit rechten Dingen zugehe".