Bahnarzt ohne Praxismöbel ...

Arbeitnehmer beschafft sie selbst, die Arbeitgeberin muss zahlen

onlineurteile.de - Über schlechten Service bei der Bahn klagen viele Kunden - anscheinend geht es den Mitarbeitern da auch nicht viel besser. Die Deutsche Bahn AG hatte jedenfalls für einen Arzt, der eine Stelle als Bahnarzt antreten sollte, leere Praxisräume angemietet. Vertraglich war die Deutsche Bahn AG verpflichtet, die erforderliche Einrichtung zur Verfügung zu stellen. Der Arzt fragte deswegen mehrfach nach, doch niemand konnte ihm mitteilen, ob und wann Möbel geliefert würden. Als nach dem Umzug die Räume immer noch leer waren, fuhr der unmöblierte Bahnarzt kurzerhand zu einem bekannten schwedischen Möbelhaus und deckte sich mit dem Nötigsten ein. Für seine Aufwendungen (1.243 Euro) forderte er Ersatz von der Arbeitgeberin.

Die Bahn AG zierte sich, bis das Landesarbeitsgericht Köln sie zur Zahlung verurteilte (5 Sa 1334/03). Dass der Arzt seine Aufgabe nicht in einer leeren Praxis erfüllen könne, liege auf der Hand, erklärten die Richter. Wenn der Arbeitgeber entgegen einer Zusage keine Möbel zur Verfügung stelle, dürfe der Arbeitnehmer diese selbst beschaffen und vom Arbeitgeber Kostenersatz verlangen. Das sei schließlich auch im wohlverstandenen Interesse der Deutsche Bahn AG, die vom Arbeitnehmer ja Leistungen erwarte. Im übrigen lägen die Einrichtungsgegenstände der Firma I. eher im unteren Preissegment, mit diesem Kauf fahre die Arbeitgeberin also sicher nicht schlecht.