Bahnschranke angefahren

Unfallfahrer bringt sein Auto zur Werkstatt und geht dann erst zur Polizei: Unfallflucht?

onlineurteile.de - Autofahrer P war nüchtern, aber müde und "schlecht drauf". So erklärte er jedenfalls später, dass er mit seinem Wagen eine Bahnschranke beschädigt hatte. Nach dem Unfall fuhr er weiter zu einem Freund, mit dem er anschließend sein zerschrammtes Auto in eine Werkstatt brachte. In der Zwischenzeit hatte bereits eine Zeugin den Unfall bei der Polizei gemeldet. Eine gute halbe Stunde später erschien P bei der gleichen Polizeidienststelle, um die Beamten über die beschädigte Bahnschranke zu informieren.

Wer nach einem Unfall nicht sofort die Polizei verständigt, sondern sich vom Unfallort entfernt, so dass keine Feststellungen zu seiner Person und dem Unfallhergang getroffen werden können, begeht Unfallflucht. Entsteht bei dem Unfall "bedeutender Schaden" an fremden Sachen (bedeutend: ab ca. 1.300 Euro), ist der Fahrer als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs einzustufen (§ 69 StGB). Das heißt, der Führerschein ist futsch. So verfuhr das Amtsgericht auch im konkreten Fall: Es entzog Herrn P die Fahrerlaubnis.

Seine Beschwerde gegen diese Sanktion hatte beim Landgericht Aurich Erfolg (12 Qs 81/12). Das Verhalten von Herrn P erfülle zwar — gerade noch — den Tatbestand der Unfallflucht, räumte das Landgericht ein. Denn er habe weder die Polizei sofort verständigt, noch habe er an der Unfallstelle gewartet, um die nötigen Feststellungen zu ermöglichen. Letztlich könne man ihm aber nur vorwerfen, dass er die Polizei etwa vierzig Minuten zu spät informiert habe.

Dieser Sachverhalt rechtfertige es nicht, Herrn P den Führerschein wegzunehmen. Er sei von Anfang an entschlossen gewesen, den Schaden zu melden und zu ersetzen. Dass er zuerst in die Werkstatt gefahren sei, sei zwar ein Fehler. Dieses Fehlverhalten sei aber nicht so schwerwiegend, dass es die Annahme erlaubte, P sei "ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen".