Bank besteht auf Erbschein, um Kreditkonto
onlineurteile.de - Der wohlhabende Verstorbene hatte einer Berliner Bank ein langfristiges so genanntes Berlin-Darlehen gewährt. Seine Witwe bat darum, das Darlehenskonto auf ihren Namen umzuschreiben: Sie sei Alleinerbin des Vermögens. Das belegte sie mit der Sterbeurkunde und einem notariell beglaubigten Testament ihres Gatten. Dies genügte der Bank jedoch nicht, sie bestand auf der Vorlage eines Erbscheins.
Der Witwe wurde zwar vom Amtsgericht ohne Weiteres ein Erbschein ausgestellt, allerdings fielen Gerichtskosten von 1.434 Euro an. Die Witwe und ihre beiden Kinder als Miterben forderten das Geld von der Bank zurück: Ihre Forderung nach einem Erbschein sei unberechtigt. So sah es auch der Bundesgerichtshof und verurteilte das Kreditinstitut dazu, die Auslagen zu erstatten (XI ZR 311/04).
Verständlicherweise wolle die Familie den Nachlass möglichst rasch und kostengünstig regeln. Liege ein Fall so eindeutig wie hier, könnten Erben ihr Erbrecht auch anders als durch einen Erbschein nachweisen. Für die Abwicklung des Nachlasses sei er nicht nötig gewesen, die Familie habe ihn allein für die Bank ausstellen lassen.
Die Rechtslage sei eindeutig. Da die Bank über rechtskundige Fachleute verfüge, hätte ihr diese auch bekannt sein müssen. Warum die Bank dennoch das notariell beglaubigte Testament anzweifelte, habe sie nicht begründet. Dass sie auf der Vorlage eines Erbscheins bestand, lastete ihr der Bundesgerichtshof als vertragswidriges Verhalten an.