Bank kündigt Teilzahlungsdarlehen

Unwirksam, wenn die Bank im Anschreiben den Hinweis auf die Restschuld weglässt

onlineurteile.de - Im März 2002 schloss eine Angestellte mit ihrer Bank einen Darlehensvertrag. Als Sicherheit trat die Frau der Bank einen Teil ihres Gehalts ab. Doch der Kredit half der Angestellten offenbar nicht dauerhaft aus ihren finanziellen Schwierigkeiten heraus. Jedenfalls konnte sie im Sommer 2004 die Darlehensraten nicht mehr aufbringen. Als sich der Zahlungsrückstand auf 551 Euro belief, schrieb die Bank der Kreditnehmerin: "Zahlen Sie bitte diesen Betrag innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieses Schreibens. Sollte der Betrag nicht fristgerecht gezahlt werden, sehen wir uns gezwungen, den Vertrag zu kündigen."

Da die Frau nicht zahlte, kündigte das Kreditinstitut den Darlehensvertrag und forderte sie auf, sofort die restliche Schuld von 7.774 Euro zu begleichen. Dagegen kämpfte die Angestellte vor Gericht - mit Erfolg. Das Oberlandesgericht Celle erklärte die Kündigung für unwirksam (3 W 96/04). Die Bank habe die Kündigung mit einem Schreiben angedroht, das nicht klar genug sei.

Denn es fehle der Hinweis, dass die Bank im Fall des Falles sofort die gesamte Restschuld verlangen werde. Die Formulierung "...sehen wir uns gezwungen, den Vertrag zu kündigen" stelle für Juristen klar, dass damit auch die Restschuld fällig sei - der "normale" Bankkunde wisse das nicht. Daher schreibe der Gesetzgeber vor, dass der Kreditgeber, wenn er wegen Zahlungsverzugs mit Kündigung eines Teilzahlungsdarlehens drohe, dem Kreditnehmer diesen Umstand klar vor Augen führen müsse. Damit werde den Banken nur auferlegt, den Gesetzeswortlaut abzuschreiben - das sei keine "übertriebene Förmelei", sondern diene dem Schutz der Verbraucher.