Bankkundin nach dem Geldabheben verletzt

Kreditinstitut musste die halbautomatische Glastüre der Filiale nicht nachrüsten

onlineurteile.de - In einer Traunsteiner Bankfiliale wollte die an einer spastischen Behinderung leidende Frau Geld holen. Die Bank war gerade geschlossen, doch die Glastüre vor dem Vorraum mit den Geldautomaten stand offen. Die Bankkundin hob am Automaten Bargeld ab. Beim Hinausgehen schloss sich plötzlich die Glastüre, klemmte die Finger ihrer rechten Hand ein und verletzte die Frau.

Von der Bank forderte sie 3.000 Euro Schmerzensgeld: Die halbautomatische Glastüre funktioniere nicht richtig und hätte auf den neuesten technischen Stand gebracht werden müssen. Mittlerweile gälten bessere Sicherheitsstandards für solche Schließanlagen. Doch die Klage der Kundin gegen das Kreditinstitut blieb erfolglos.

Der Bundesgerichtshof konnte keine Pflichtverletzung der Bank erkennen (VI ZR 223/09). Je größer die Gefahr und je schwerwiegender die eventuellen Folgen, um so eher werde eine technische Nachrüstung geboten sein. Hier treffe das jedoch nicht zu. Die Glastür entspreche den Sicherheitsanforderungen des Jahres 1996, in dem sie eingebaut wurde. Seither habe es nie Probleme mit der Türe gegeben, die zwei Mal jährlich gewartet werde.

Der Schließvorgang erfolge relativ langsam (15 cm pro Sekunde) und mit einem Schließdruck, der im Regelfall nicht zu Verletzungen führe. Deshalb habe die Bank nicht mit so einem Unfall rechnen und die technische Anlage nicht den neuesten Standards anpassen müssen, die seit Dezember 2005 in Neubauten verbindlich seien.

Das Risiko sei so gering, dass ein Problem für die Bankkunden nur unter besonders eigenartigen und nicht gerade naheliegenden Umständen zu befürchten war. Komme es dann ausnahmsweise doch zu einem Schaden, so müsse ihn der bzw. die Geschädigte selbst tragen - so hart dies im Einzelfall sein möge. Denn es sei kein Unrecht geschehen, sondern ein Unglück.