"Bannmeile" vor dem Modegeschäft?
onlineurteile.de - Vor einem Berliner Modegeschäft demonstrierte ein Dutzend Tierschützer gegen Pelzhandel: Es führt ausschließlich das Sortiment der Bekleidungsfirma E, die unter anderem auch Artikel aus Tierpelzen herstellt. Die "Demo" war angemeldet: Die Teilnehmer hielten sich an polizeiliche Auflagen und verteilten Flugblätter mit Informationen über die Pelzindustrie und über die Beteiligung von E am Pelzhandel. Sie riefen zum Boykott der E-Modegeschäfte auf.
Die Inhaberin des Ladens zog vor Gericht. Sie forderte, im Umkreis von 50 Metern um das Ladenlokal dürften keine Protestaktionen mehr stattfinden. Wer dazu aufrufe, müsse mit Ordnungsgeld bestraft werden. Das ging dem Landgericht Berlin zu weit: Die Meinungs- und Versammlungsfreiheit habe in diesem Fall Vorrang (3 O 221/09).
Der Betriebsablauf sei kaum behindert worden, auch wenn vielleicht die eine oder andere Kundin den Laden wegen der Demonstration verlassen oder gar nicht erst betreten habe. Die Demonstranten hätten weder das Schaufenster mit Transparenten verstellt, noch die Kunden lautstark mit Megaphonen eingeschüchtert oder Passanten daran gehindert, das Geschäft zu betreten. Ein so geringfügiger Eingriff in einen "ausgeübten Gewerbebetrieb" sei nicht als rechtswidrig anzusehen.
Die Tierschützer hätten Informationen zum Pelzhandel an die Passanten verteilt, um über die Missstände bei der Pelztierzucht aufzuklären. So wollten sie potenzielle Kunden dazu bringen, keine Pelze zu kaufen und Druck auf Firma E ausüben. Auch ein Boykottaufruf sei vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt: Das gehöre zu den legitimen Mitteln des Meinungskampfs um politische oder wirtschaftliche Fragen. Hier gehe es um Tierschutz, also ein Anliegen, das die Öffentlichkeit sehr berühre.