Bastler peppte alten "Wartburg" auf

Nach einem Unfall bekommt er nur den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs ersetzt

onlineurteile.de - Ein begeisterter Auto-Bastler hatte einen alten "Wartburg 353" von 1966 umgerüstet und "aufgepeppt". Der Wagen, den er selbst als "Unikat und Gesamtkunstwerk" bezeichnete, wurde bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Der Sachverständige schätzte die Reparaturkosten auf 2.462 Euro, den Wiederbeschaffungswert auf 1.250 Euro.

Ein vergleichbares Fahrzeug sei auf dem Gebrauchtwagenmarkt nicht zu haben, erklärte der Experte. Um es wieder herzustellen, müsste der Autoliebhaber erneut einen Wartburg 353 kaufen und ihn mit Originalteilen umrüsten.

Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers ersetzte nur den Wiederbeschaffungswert des Wagens. Vergeblich verklagte der Bastler den Versicherer auf Zahlung der Reparaturkosten. Der Bundesgerichtshof ließ ihn abblitzen (VI ZR 144/09).

Wenn ein Unfallgeschädigter seinen Schaden fiktiv abrechne (also nach geschätzten, nicht nach tatsächlichen Reparaturkosten), dürfe er keinen Ersatz verlangen, der den Wiederbeschaffungswert übersteige. Dieser Grundsatz gelte auch dann, wenn der Autobesitzer seinen Wagen als "Unikat und Gesamtkunstwerk" ansehe.