Bauarbeiter fällt vom Dach
onlineurteile.de - Auf einer Baustelle ereignete sich ein Unfall: Ein Bauarbeiter fiel vom Dach und verletzte sich schwer. Die Berufsgenossenschaft, Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, übernahm die Behandlungskosten. Anschließend verklagte sie die Geschäftsführer des Bauunternehmens, einer GmbH, auf Schadenersatz. Die Baustelle sei so gut wie nicht gesichert gewesen, warf sie ihnen vor, Absturzsicherungen und Auffangvorrichtungen fehlten.
Sie hätten die Sicherung der Baustelle einem Ingenieurbüro übertragen, verteidigten sich die Geschäftsführer. Unabhängig von der Schuldfrage sei die Berufsgenossenschaft jedenfalls an der falschen Adresse, urteilte das Oberlandesgericht Rostock (8 U 54/06). Sie hätte die GmbH selbst verklagen müssen: Wenn das beauftragte Ingenieurbüro ein Verschulden träfe, müsste die GmbH als Auftraggeberin dafür einstehen.
GmbH-Geschäftsführer hafteten jedoch nicht mit ihrem eigenen Vermögen für Arbeitsunfälle im Unternehmen (sondern nur gegenüber der GmbH, sofern sie dieser Schaden zufügten). Eine persönliche Haftung komme bei Arbeitsunfällen nur ausnahmsweise in Betracht - nämlich dann, wenn ein Geschäftsführer dem Geschädigten gegenüber besondere Sicherungspflichten übernommen habe. Nur wenn die Geschäftsführer selbst für die Sicherheit auf der Baustelle zuständig gewesen wären und dabei versagt hätten, wäre eine Haftung zu bejahen.