Bauaufsichtsbehörde verbietet "Showroom"

Modeunternehmen greift Verwaltungsakt als "unklar" an

onlineurteile.de - Ein Düsseldorfer Modeunternehmen hatte in einem großen Wohngebäude mehrere Stockwerke gemietet, in denen Büros untergebracht waren. Vor einigen Jahren beantragte die Firma bei der städtischen Bauaufsichtsbehörde, die Räume eines Stockwerks künftig als Vorführraum nutzen zu dürfen. Das ist im Branchenjargon ein "Showroom", d.h. ein Raum, in dem Händlern und anderem Fachpublikum Modekollektionen vorgeführt werden. Doch die Stadt lehnte ab.

Gegen den negativen Bescheid legte das Unternehmen Beschwerde ein: Der Bescheid sei "unklar", weil die städtischen Beamten den Begriff "Showroom" benutzten. Doch der Einspruch gegen das englische Wort erwies sich als Eigentor. Was unter einem Showroom zu verstehen sei, sei deutschsprachigen Fachleuten der Modebranche wohl bekannt, erklärte das Oberverwaltungsgericht Münster (10 B 2730/04).

Zum einen könne die Modefirma den Gehalt des Wortes dem Verwaltungsakt selbst durchaus entnehmen, nämlich die "Nutzung von Büroräumen zu Ausstellungs- und Verkaufszwecken". Zum anderen sei "Showroom" ein in der Modebranche gängiger Fachbegriff: Hier werde Weiterverkäufern die Ware präsentiert, um Händlern auch abseits von Modemessen Gelegenheit zu Bestellungen zu geben. In einschlägigen Publikationen sei das nachzulesen, auch eine Internetadresse der Modebranche spiele auf den Begriff an ("showruhm.com").

Im Prinzip müssten sich Behörden zwar im Schriftverkehr an die deutsche Sprache halten. Doch wenn Fachbegriffe in einem Bereich allgemein geläufig seien (oder wenn es noch keine bedeutungsgleiche deutsche Übersetzung gebe), sei gegen die Verwendung fremdsprachiger Begriffe nichts einzuwenden.