Bauherr lehnt grundlos Arbeiten ab

Handwerker kann Vertrag kündigen und die vereinbarte Vergütung verlangen

onlineurteile.de - Einen Teil der Glasfassadenelemente mit außen liegendem Sonnenschutz hatte das Handwerksunternehmen schon montiert. Da tauchte mit unzufriedenem Gesicht der Bauleiter des Auftraggebers auf und beschwerte sich darüber, dass die Sonnenschutzanlage weder nach ihrer Funktion, noch von ihren Maßen her zu den Gegebenheiten passe. Er forderte "fachgerechte Fortsetzung der Arbeiten". Der Auftragnehmer verstand die Kritik nicht: Die Anlage entspreche genau den freigegebenen Plänen des Architekten, antwortete er schriftlich. Falls der Auftraggeber Änderungen wünsche, solle er dies mitteilen. Dann könne man ein Nachtragsangebot machen.

Doch der Bauherr äußerte sich nicht konkreter, sondern forderte weiterhin stur, das Handwerksunternehmen solle endlich die bestellte Leistung liefern. Auch eine Abschlagszahlung verweigerte er. Daraufhin kündigte der Auftragnehmer den Bauvertrag und schickte seine Schlussrechnung. Geld sah er freilich keines, also klagte er den Werklohn ein. Der Bauherr muss die erbrachten Leistungen und das beschaffte Material bezahlen, entschied das Oberlandesgericht Nürnberg (6 U 114/03).

Warum der Auftraggeber die Annahme der Arbeiten ablehnte, sei nicht nachvollziehbar. Er habe nicht begründet, warum er die Leistung nicht für vertragsgemäß hielt und auch nicht, welche Änderungen er forderte. Die Kündigung des Handwerkers sei daher berechtigt, so die Richter, seine Leistung habe den Abmachungen entsprochen. Normalerweise hätte der Auftragnehmer dem Bauherrn erst eine Frist setzen - um sich zu erklären und die Arbeiten anzunehmen - und die Kündigung androhen müssen, bevor er wirklich kündigte. Doch im konkreten Fall habe sich das erübrigt, weil der Bauherr wiederholt die Annahme der Leistung verweigerte und damit klar war, dass er seine Haltung nicht ändern würde.