Bauherrin stürzt in Pool-Baustelle
onlineurteile.de - Hauseigentümerin B und ihr Lebensgefährte erfüllten sich den Traum vom Swimmingpool im Garten. Die Wanne im Erdreich war vom Bauunternehmer bereits ausgehoben worden. Der Garten war eine einzige Baustelle, Erdaushub und Baumaterial lagerten auf dem Rasen. Um die Bauarbeiten zu dokumentieren, ging Frau B öfters im Garten herum und machte Fotos.
Meist spritzten Mitarbeiter des Bauunternehmens nach getaner Arbeit im Garten ihre Geräte mit viel Wasser ab. Dort wurde die ausgehobene Erde schlammig. Eines Abends rutschte die Bauherrin an einer schlammigen Stelle aus, stürzte und brach sich ein Bein. Dafür sollte der Bauunternehmer büßen, dem Frau B vorwarf, die Baustelle unzureichend gesichert zu haben.
Doch das Oberlandesgericht Stuttgart wies ihre Klage auf Schmerzensgeld ab (5 U 37/13). Bei einer Baustelle in einem abgeschlossenen Garten habe nur ein Personenkreis Zugang, der die auf einer Baustelle üblichen Gefahren kenne. Außerdem sei eine feuchte Stelle ein ohne weiteres beherrschbares Risiko, sie müsse keineswegs zwingend abgesichert werden.
Die Geräte nach der Arbeit zu reinigen, sei notwendig. Das so entstandene "Schlammloch" habe man aber gut sehen können, wie die Fotos der Hauseigentümerin zeigten. Sie hätte die feuchte Stelle ohne Weiteres vermeiden können.
Selbst wenn die Bauherrin nicht zu den Baukundigen gehöre, denen die Risiken auf Baustellen vertraut seien: Auch für sie sei gut erkennbar gewesen, dass die Arbeiten ihren Garten in ein unwegsames Baugelände verwandelten. Wenn die Auftraggeberin dort herumspaziere, müsse sie eben aufpassen. Der Bauunternehmer habe sich jedenfalls darauf verlassen dürfen, dass sie schon im eigenen Interesse vorsichtig sein würde.