Baulärm im Kurhotel
onlineurteile.de - Erst plante das Ehepaar einen typischen Wellness-Urlaub. Im Kurbad X buchte die Ehefrau medizinische Kurleistungen dazu. Drei Wochen dauerte der Aufenthalt, der allerdings weniger erholsam war als erhofft: Direkt neben dem Kurhotel lag eine Baustelle, auf der an sechs Tagen die Woche gearbeitet wurde. Der Baulärm habe die Erholung — und damit den eigentlichen Zweck der Reise — zunichte gemacht, erklärte die Frau nach dem Urlaub. Sie forderte vom Inhaber des Kurhotels die Hälfte des Reisepreises zurück.
Das sei viel zu hoch gegriffen, entschied das Amtsgericht. Hier könne es ausschließlich um die Kosten der Unterkunft gehen: Die könnten die Reisenden um 20 Prozent pro Tag mindern. Gegen das Urteil legte die Ehefrau Berufung ein und berief sich auf das Reiserecht: Bei schwerwiegenden Mängeln dürften Urlauber den Reisepreis wegen "vertaner Urlaubszeit" um die Hälfte kürzen. Zu den Reisekosten zählte sie so gut wie alle ihre Ausgaben im Kurbad X: Kurtaxe, Ausgaben für Getränke in der Minibar, Kosten der medizinischen Anwendungen etc.
Doch das Landgericht Wuppertal wies die Berufung zurück (9 S 221/11). Die Bestimmungen des Reisevertragsrechts seien hier nicht anwendbar. Es handle sich nicht um eine Pauschalreise, die das Ehepaar bei einem Reiseveranstalter gebucht habe, sondern um einen individuellen Vertrag zwischen den Kunden und dem Hotelier. Zu Recht habe das Amtsgericht nur eine Minderung der Unterkunftskosten um 20 Prozent zugestanden.
Immerhin herrschte Sonntags, abends und nachts in dem Hotel Ruhe. Den Baulärm habe man zwar im Zimmer des Ehepaares gehört, aber nicht in den Bereichen der Hotelanlage, in denen die Anwendungen stattfanden. Der Lärm habe weder die Anwendungen, noch die ärztlichen Leistungen beeinträchtigt, die die Ehefrau zudem erst vor Ort — und damit in Kenntnis des Baulärms — gebucht habe.
Darüber hinaus gelte der Preis pro Person und Zimmer (1.806 Euro) nicht nur für das Wohnen, sondern für Halbpension, Hallenbad, Sauna, Fitnessraum, Fahrradverleih etc. Diese Leistungen hätten die Urlauber uneingeschränkt nutzen können. Die Kurtaxe sei eine öffentliche Abgabe und kein Entgelt für Leistungen des Hotels — und damit bei der Preisminderung ohnehin nicht zu berücksichtigen.