Baumängel verjährt?

Nicht, wenn ein Subunternehmer diese arglistig verschwiegen hat

onlineurteile.de - 1995 war das Einfamilienhaus gebaut worden. Über zehn Jahre später wurde immer noch um Gewährleistungsansprüche gestritten: Fliesen im Erdgeschoss des Hauses zeigen Risse, die dadurch entstanden, dass seinerzeit Randfugen mit Mörtel ausgefüllt wurden. Das Landgericht hatte das Bauunternehmen dazu verurteilt, dem Hauseigentümer 6.000 Euro Schadenersatz zu zahlen; doch das Oberlandesgericht erklärte die Sache für verjährt.

Dem widersprach schließlich der Bundesgerichtshof (BGH): Der Anspruch des Auftraggebers auf Schadenersatz verjähre nicht, wenn ein Subunternehmer den Mangel arglistig verschweige (VII ZR 272/05). Vor dem BGH ging es im Wesentlichen darum, ob das Fehlverhalten des Fliesenlegers dem Bauunternehmen zuzurechnen war: Dessen Bauleiter hatte den Bau überwacht, allerdings nur sporadisch. Während der mangelhaften Fliesenarbeiten hatte er die Baustelle nicht besichtigt. Sie waren beendet, als der Bauleiter den Boden begutachtete, an dem jedoch längst weiter gearbeitet worden war. Deshalb bemerkte er die Mängel nicht.

Dem Bauunternehmer sei die Arglist des Fliesenlegers zuzurechnen, entschieden die Bundesrichter. Auch bei sorgfältiger Kontrolle durch den Bauleiter könne ihm einiges entgehen, wie der konkrete Fall belege. Könne der Bauleiter einen Mangel nicht entdecken, weil er in Kontrollpausen entstanden sei und durch andere Leistungen überdeckt werde, hafte der Bauunternehmer für schlechte Arbeit des Subunternehmers. Der Bauherr dürfe jedenfalls durch die arbeitsteilige Organisation des Bauens keine Nachteile erleiden.