Baumangel arglistig verschwiegen?

Nachlässigkeit des Auftragnehmers belegt noch keine Arglist

onlineurteile.de - Auf der Nordseeinsel Rantum war ein Hausdach mit Ziegeln gedeckt worden. Entgegen den Richtlinien für das Dachdeckerhandwerk klammerte der Dachdecker die Ziegel nicht, sondern schraubte sie. Auch mit Schrauben befestigte er allerdings nicht alle Dachziegel, sondern nur einzelne. Bei einem Sturm - die Verjährungsfrist von fünf Jahren für Bauleistungen war da bereits abgelaufen - entstanden deshalb erhebliche Schäden am Dach.

Dafür machte der Hauseigentümer den Handwerker verantwortlich und forderte Schadenersatz: Sein Gewährleistungsanspruch sei noch nicht verjährt, meinte er, weil ihm der Dachdecker bei der Bauabnahme die mangelhafte Arbeit arglistig verschwiegen habe (dann gilt nämlich eine Verjährungsfrist von 30 Jahren).

Das Oberlandesgericht Celle wies die Klage des Auftraggebers ab (13 U 145/06). Allein mit nachlässiger Arbeit sei Arglist nicht zu belegen. Arglistiges Verschweigen setze voraus, dass der Auftragnehmer einen Mangel in seiner ganzen Tragweite erkannt und trotzdem dem Bauherrn nicht mitgeteilt habe. Das bedeute: Dem Dachdecker müsste bei der Bauabnahme völlig klar gewesen sein, dass er die Dachziegel so schlecht gesichert hatte, dass (noch während der normalen Nutzungsdauer der Ziegel) mit größeren Schäden zu rechnen war.

Eben dies habe der Handwerker glaubwürdig bestritten. Denn es sei ja nicht generell unzulässig, Ziegel zu verschrauben. Nur wegen der besonderen meteorologischen Verhältnisse auf der Insel seien sie auf diese Weise unzureichend mechanisch befestigt. Davon hatte der Dachdecker keine Kenntnis - das sei im Prozess nicht widerlegt worden.