Baumhaus als Zankapfel

Nachbarn streiten um den richtigen Abstand zur Grundstücksgrenze

onlineurteile.de - Die Nachbarn A und B waren schon lange Zeit zerstritten. Nun trafen sie sich erneut vor Gericht. Dieses Mal ging es um ein Baumhaus, das A für seine Kinder gebaut hatte. Zwischen den Gartenflächen der zwei Grundstücke stand kein Zaun, der Grenzverlauf war nicht ohne weiteres zu erkennen. Klar war jedoch: Die zwei Fichten, an denen das Baumhaus befestigt war, standen im Grenzbereich.

B maß genau nach und stellte fest, dass die vordere Kante des Baumhauses nur etwa 20 Zentimeter von der Grundstücksgrenze entfernt war. Zu wenig, fand er und forderte A auf, das Baumhaus zu entfernen. Der wies das Ansinnen zurück und ließ es auf einen weiteren Rechtsstreit ankommen. Den verlor er allerdings beim Landgericht Dortmund (1 S 109/06).

Wäre es nach dem Amtsrichter gegangen, hätten die Kinder ihr Baumhaus behalten dürfen: Für Spielgeräte sei das nordrhein-westfälische Landesnachbarrecht nicht einschlägig, hatte er entschieden. Da müsse man es mit dem vorgeschriebenen Abstand zur Grenze nicht so genau nehmen.

Doch das Landgericht pochte auf den Buchstaben des Gesetzes, Kinderspiel hin oder her: Das Baumhaus sei zwar kein Gebäude, aber eine "sonstige Anlage", die höher als zwei Meter sei. Damit sei ein Abstand von (mindestens) 50 Zentimetern zur Grundstücksgrenze einzuhalten. A musste sein Baumhaus also wieder abbauen.