Baurecht: "Übermessungsklausel" unwirksam

Handwerker dürfen keine fiktiven Leistungen abrechnen

onlineurteile.de - Ein Fassadenbauer verwendete - wie viele andere Handwerksunternehmen auch - in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine Übermessungsklausel: "Vorhandene Öffnungen werden bis zu 2,5 qm übermessen". Übermessen bedeutet: Die Flächen (von Fenstern, Türen etc.) gehen in die Berechnung der bearbeiteten Fläche mit ein, sie werden davon nicht abgezogen.

Diese AGB-Klausel wurde von einem Verbraucherschutzverband beanstandet und auf seine Klage hin vom Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart für unwirksam erklärt (2 U 84/07). Eine Höchstzahl der zu berechnenden Öffnungen werde nicht angegeben, stellte das OLG fest. Demnach werde also jede Öffnung unter 2,5 Quadratmeter übermessen, d.h. ihre Fläche werde mit abgerechnet.

Auf diese Weise behalte sich der Auftragnehmer das Recht vor, in erheblichem Umfang Leistungen in Rechnung zu stellen, die er gar nicht erbracht habe. Die Auftraggeber müssten unter Umständen Arbeiten an sehr großen Flächen bezahlen, obwohl diese vom Handwerker nicht bearbeitet wurden. Die Klausel benachteilige daher die Auftraggeber in unangemessener Weise.