Baustelle vor dem Laden
onlineurteile.de - Das Geschäft des Blumenhändlers lag wirklich sehr günstig: direkt vor dem Laden eine Bushaltestelle und ein großer Parkplatz, die Haupteinkaufsstraße in der Nähe. Viel Laufkundschaft also. Doch dann beschloss die Stadt, die Bus-Trasse umzugestalten. Gleichzeitig ließ sie die Straße ausbaggern, um dort Versorgungsleitungen zu legen. Der ganze Bereich wurde für den Straßenverkehr gesperrt, der Parkplatz entfiel - eine Großbaustelle für mindestens ein Jahr. Da kündigte der Florist den Mietvertrag für seinen Laden: Mit der Baustelle entfalle die Geschäftsgrundlage des Vertrags, meinte er. Der Vermieter sah das anders und klagte die Miete ein.
Das Landgericht Düsseldorf gab ihm Recht (24 S 49/03). Wenn eine Stadt ihr Personennahverkehrskonzept ändere und Leitungen verlege, werde dadurch die Mietsache keineswegs unbrauchbar für die vertraglich vereinbarte Nutzung. Nur dann dürfte der Blumenhändler fristlos kündigen. Der Laden sei vielleicht schwerer zu erreichen als früher, es gebe also weniger Passanten. Der Bürgersteig sei aber unberührt - die Kunden müssten also nicht über Holzstege klettern -, der Zugang zum Laden nie gesperrt worden.
Anlieger müssten es hinnehmen, dass Straßen gemäß öffentlichen Interessen erneuert würden. Wer in der Innenstadt einer größeren Kommune einen langfristigen Mietvertrag abschließe, müsse mit Straßenbaumaßnahmen während der Mietdauer rechnen. Daher sei die Kündigung unwirksam.