Baustillstand wegen Schnee und Frost
onlineurteile.de - Unter einem außergewöhnlich kalten Winter leiden nicht nur die Autofahrer, sondern auch das Baugewerbe. Doch wer haftet dafür, wenn ein Bauvorhaben neun Wochen lang buchstäblich "auf Eis liegt"? Kann ein Bauunternehmen bei eisigen Temperaturen und großen Schneemengen nicht arbeiten, muss dafür jedenfalls nicht der Auftraggeber geradestehen — das stellte das Landgericht Cottbus klar (6 O 68/11).
Für seine Mehrkosten während des langen wetterbedingten Baustillstands hatte ein Brandenburger Bauunternehmer vom Bauherrn Entschädigung verlangt. Diese Forderung stützte der Unternehmer auf § 642 des Bürgerlichen Gesetzbuches: Demnach muss der Auftraggeber einer Leistung an dieser Leistung mitwirken — soweit ihr Gelingen auch von ihm abhängt. Bauherren müssten also das Baugrundstück so bereit stellen, dass gebaut werden könne, fand der Bauunternehmer.
Wetter wirke sich zwar auf das Baugrundstück aus, sei aber kein Bestandteil davon, widersprach das Landgericht. Bauherren könnten kein gutes Wetter "bereit stellen", darauf hätten sie keinen Einfluss ... Das finanzielle Risiko durch "bau-untaugliches" Wetter trage der Bauunternehmer.
Er könne unter diesen Umständen zwar verlangen, dass ihm der Auftraggeber mehr Zeit einräume, um den Bau zu beenden. Anspruch auf finanzielle Entschädigung habe der Bauunternehmer jedoch nicht. Anders läge der Fall nur, wenn der Auftraggeber (durch Änderungswünsche z.B.) den Bau schon vor der Schlechtwetterperiode so verzögert hätte, dass der Bauunternehmer nur deshalb von Schnee und Frost so hart betroffen war.