Bautenschutz war technisch einwandfrei ...

... aber beim konkreten Wasserschaden sinnlos: Bauunternehmer muss Werklohn zurückgeben

onlineurteile.de - Hauseigentümer H entdeckte an der Trennwand zwischen Küche und Flur Feuchtigkeitsschäden. Er beauftragte ein Fachunternehmen für Bautenschutz damit, die Ursache zu klären und zu beheben. Das Unternehmen schickte Mitarbeiterin L, die zu dem Schluss kam, der Schaden sei auf eine mangelhafte Horizontalsperre zurückzuführen (das ist eine Schicht aus Folien oder Bitumen, welche die Bodenfeuchtigkeit daran hindert, im Mauerwerk aufzusteigen).

Ein Kostenvoranschlag für die Reparatur wurde erstellt und ein Termin vereinbart. Trotzdem bestellte Herr H eine Leckortungsfirma und wollte den Termin verschieben. Deshalb erschien Frau L noch einmal. Sie überprüfte die Wasseruhr, die sich bei abgestellten Wasserzapfstellen nicht bewegte. Also schloss Frau L einen Schaden in der Wasserleitung aus. Die Heizung könne es auch nicht sein, meinte sie. Die Bodenplatten seien feucht, das könne nur an der Horizontalsperre liegen.

Auftraggeber H sah deshalb von weiterer Ursachenforschung ab und ließ die Horizontalsperre reparieren. Die Abdichtarbeiten kosteten 4.930 Euro. Dabei mussten Heizkörper abmontiert werden. Als die Heizungsleitungen anschließend wieder befüllt wurden, stellte der Installateur einen Druckabfall im Heizungssystem fest. Die Gebäudeversicherung von Herrn H riet ihm daher dringend, das Leck orten zu lassen. Nun kam doch noch die Leckortungsfirma zum Einsatz, die als Ursache der Schäden Lochfraß in der Warmwasser- und Heizungsleitung feststellte.

Ein Bausachverständiger erklärte, alle Feuchtflecken befänden sich direkt an der undichten Warmwasserleitung - die Horizontalsperre hätte ein Fachmann als Ursache des Schadens von vornherein ausschließen können und müssen. Ein Blick auf die Wasseruhr sei wenig aufschlussreich, wenn Wasser nur tropfenweise in die Wand sickere. Daraufhin verklagte Herr H das Fachunternehmen für Bautenschutz auf Rückzahlung des Werklohns und Ersatz der Gutachterkosten.