Bauträger dämmte Gebäude einer Wohnanlage nicht richtig
onlineurteile.de - Der Bauträger, der die Wohnanlage für die späteren Eigentümer baute, hielt sich nicht an die Baubeschreibung. Die Außenwände zweier Gebäude errichtete er mit Klimaleichtblöcken ohne zusätzliche Außendämmung. Die Wände entsprachen von Anfang an nicht den Vorschriften der "Wärmeschutzverordnung 95" (WSVO 95). Kurz nach der Baufertigstellung meldete der Bauträger Insolvenz an — da war für die Eigentümer nichts mehr zu holen.
Sie beschlossen auf einer Eigentümerversammlung, die Fassade nun richtig dämmen zu lassen. Der Verwalter sollte ein Ingenieurbüro mit Planung und Kostenkalkulation der Arbeiten beauftragen. Ein Ehepaar focht die Beschlüsse an: Ein Wärmeverbundsystem sei zu teuer und stelle zudem eine bauliche Veränderung dar, die nur mit Zustimmung aller Eigentümer durchgeführt werden dürfe.
Im Normalfall treffe das zu, räumte das Landgericht Dessau-Roßlau ein (5 S 8/12): Denn ein Wärmeverbundsystem vergrößere das Gebäudevolumen und verändere den optischen Gesamteindruck. In diesem Fall lägen die Dinge aber anders, weil die Gebäude anders konzipiert waren. Laut Baubeschreibung hätte von vornherein ein Wärmeverbundsystem angebracht werden sollen. Das habe der Bauträger ignoriert, um Kosten zu sparen. Hier gehe es also darum, erstmals dafür zu sorgen, dass die Gebäude die Anforderungen der WSVO 95 erfüllen.
Ein Bausachverständiger habe das bestätigt: Die Stärke der vom Bauträger verwendeten Steine habe nicht der ursprünglich geplanten Konstruktion entsprochen. Daher sei die jetzt beabsichtigte Baumaßnahme nicht als bauliche Änderung zu bewerten. Sie stelle vielmehr eine Instandsetzungsmaßnahme dar, die überhaupt erst den — der Baubeschreibung entsprechenden — "ordnungsgemäßen Zustand" herstelle. Die Eigentümer könnten sie mit einfacher Mehrheit beschließen.