Bauunternehmer verwendet schlechteres Material als vereinbart ...
onlineurteile.de - Ein Bauunternehmer kann die Nachbesserung einer Bauleistung nicht mit dem Argument verweigern, sie entspreche den "Regeln der Technik", wenn er laut Bauvertrag dem Auftraggeber eine höherwertige Leistung schuldet, urteilte der Bundesgerichtshof (VII ZR 214/06).
Der konkrete Fall: Im Leistungsverzeichnis für Trockenbauarbeiten war vorgesehen, dass der Bauunternehmer beidseitig doppelt imprägnierte Gipskartonplatten einsetzen sollte. Tatsächlich verwandte er bei der Trennwand außen imprägnierte Platten und an der inneren Wandseite nicht imprägnierte Platten. Der Bauherr reklamierte die Arbeit und verlangte Nachbesserung.
Mit der Begründung, die Bauausführung entspreche den allgemeinen Regeln der Technik, lehnte der Bauunternehmer diese Forderung als "unverhältnismäßig" ab. Zu Unrecht, entschied der Bundesgerichtshof. Da eine höherwertige Leistung vereinbart sei, müsse sich der Auftraggeber nicht mit dem Hinweis auf den Stand der Technik abspeisen lassen.
Imprägnierte Platten verringerten das Risiko von Wasserschäden erheblich. Zu Recht bestehe daher der Auftraggeber auf der vertraglich geschuldeten Leistung. Das Argument, die Beseitigung des Mangels erfordere einen unverhältnismäßigen Aufwand, verfange nicht, wenn der Auftragnehmer eigenmächtig vom vereinbarten Leistungsverzeichnis abweiche.